Steuervorteil: Gartenpflege ist absetzbar!

Die Pflege und Umgestaltung des eigenen Gartens ist als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine sogenannte Handwerksleistung handelt oder um Gartenpflegearbeiten.

Der Abzugsbetrag von der Einkommensteuerschuld für Handwerksleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG beträgt 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, maximal jedoch 1.200 € pro Jahr. Hierzu gehören Maßnahmen der Gartengestaltung, da sie eine einmalige Angelegenheit darstellen.

Hiervon zu unterscheiden sind laufende Gartenpflegearbeiten, z.B. Rasenmähen, Hecke schneiden, etc. Hier sind steuerlich nach §35a Abs. 2 EStG 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 4.000 € pro Jahr von der Einkommensteuer absetzbar.

Klären Sie mit Ihrem Steuerberater ob die Voraussetzungen bei Ihnen gegeben sind. Die Kosten sind durch Rechnung sowie Zahlung durch einen Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg der Bank nachzuweisen.

Sie haben bei Beauftragung eines Fachbetriebes einen doppelten Vorteil: die hohe Qualität der ausgeführten Arbeiten und die Möglichkeit, die Kosten steuerlich abzusetzen!!